EEG Novelle 2021

Ein Artikel von Stefanie Graaf (Praktikantin des fesa e.V.)

In Ergänzung zu unserem Regionetztreffen im November 2020 zum Thema „Auslauf der EEG-Vergütung – und jetzt?“, möchten wir über die endgültige Beschlussfassung des EEG 2021 und dessen Neuerungen informieren.

Rückblick

Seit dem Jahr 2000 begleitet uns das Erneuerbare Energie Gesetz (EEG), welches das Stromeinsparungsgesetz von 1991 ablöste. Mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung, der Schonung fossiler Energieressourcen und der technischen Weiterentwicklung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (EE), brachte es den Ausbau der Erneuerbaren in Deutschland voran. Durch eine zwanzig Jahre andauernde Vergütung für die Anlagenbetreiber*innen, konnte die Rentabilität für diese gewährleistet werden, was vor allem auch kleinere PV-Anlagen für Privatpersonen reizvoll machte.

Das Jahr 2021 bedeutet für zahlreiche Anlagen nach dem alten EEG das Ende der Förderung. Dies würde bedeuten, dass über 15.000 PV- Anlagen ihre Vergütung oder Marktprämie verlieren. Da deswegen ein „wildes Einspeisen“ ins Netz oder sogar die Aufgabe zahlreicher Anlagen drohe, wartete man seit einiger Zeit auf eine Neuerung des EEG. Nachdem Expert*innen jene Neuerung schon seit Jahren eingefordert hatten, gelang es der Bundesregierung erst Ende 2020 diese zu verabschieden; seit dem 01. Januar 2021 ist sie in Kraft getreten. Schon der Gesetzesentwurf der EEG-Novelle im November 2020 stieß im ganzen Land auf große Kritik.

Was sind die wesentlichen Neuerungen? Und was wird aus den Ü20-Anlagen?

Im Allgemeinen wurde festgeschrieben, dass der gesamte Strom in Deutschland „noch vor“ 2050 treibhausgasneutral erzeugt werden soll. Ferner wurde die Zwischenetappe, 65% des Strombedarfs bis 2030 aus EE zu decken, konkretisiert. Zusätzlich wird grüner Wasserstoff von der EEG- Umlage befreit und bis 2027 soll es einen Vorschlag für den Umstieg von Förderung auf einen marktgetriebenen Ausbau der EE geben.

Die guten Nachrichten: viele der eigentlich „ausgeförderten“ Anlagen dürfen die Anschlussregelung weiterhin in Anspruch nehmen. Bei EE-Anlagen besteht bezüglich der Förderung ein unterschiedlicher Umgang, je nach Größe der Anlage:

  • Für Anlagen bis 750 kW gab es keine wesentlichen Veränderungen, die Ausschreibungspflicht gilt erst ab einer höheren Leistung (wie schon im EEG 2017 festgelegt).
  • Windkraftanlagen können bis Ende des Jahres ihren Strom weiterhin Netzbetreiber*innen zu Verfügung stellen- welche eine Abnahmepflicht haben- und erhalten hierfür einen Cent über den Marktwert. Wenn sie im Folgejahr weiterhin gefördert werden wollen – wenn Repowering keine Option ist – müssen sie Zuschläge in bestimmten Ausschreibungen erhalten.
  • Solaranlagen bis 100 kW können ihren Strom bis Ende 2027 weiter einspeisen und bekommen hierfür den Marktwert, abzüglich einer Vermarktungspauschale. Diese Kosten reduzieren sich, wenn die Anlagen mit intelligenten Messtechniken ausgestattet sind.
  • Außerdem wurde der Schwellenwert, ab welchem Anlagen 40 % der Umlagen selbst zahlen mussten von 10 kW auf 30 kW aufgestockt. Ein Teil der Umlagen wird fortan auch aus dem Bundeshaushalt gezahlt.
  • Anlagen unter 7 kW können nach dem Auslaufen nun auf Eigenbedarf umstellen ohne einen Smart Meter zu installieren und ohne Umlagen zu zahlen (Ab 7 kW muss jedoch immer noch ein Smart Meter installiert werden).

Obwohl die Novelle des EEG nun weniger katastrophal ist, wie ursprünglich befürchtet, sind diese Maßnahmen noch nicht ausreichend, um den Ausbau der EE voran zu treiben. Innovationen würden damit verschoben, was die Zukunft des Industriestandorts Deutschland gefährde. Für viele bestünde eine zu große Abhängigkeit von Subventionen und zu viel Bürokratie. Das Ausschreibungsverfahren, der einstige Motor der Marktwirtschaftlichkeit, würde weiter kompliziert; einige sprechen sogar von planwirtschaftlichem Charakter. Dass Bürgerenergiegesellschaften keine Absicherung gegen Risiken haben, stieß ebenfalls auf Kritik.

Insgesamt muss die Politik sich stärker damit befassen, den Rückbau der Altanlagen abzuwenden. Dies ist nötig, um die Ziele, welche dringender denn je erforderlich sind, mit allen Beteiligten umzusetzen – auch, um etwaige Laufzeitverlängerungen fossiler Kraftwerke zu vermeiden!

Quellen:

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