Mietminderung für Hitzetage

Überschrift Mietminderung für Hitzetage, was steht Mieter:innen zu

Die Sommermonate werden immer heißer und wir werden vermehrt Hitze ausgesetzt. Für Freiburger:innen, die draußen unterwegs sind, gibt es deshalb von der Stadt Freiburg eine sogenannte „Kühle Karte“. Sie beinhaltet Tipps für heiße Tage, wie schattige Parkanlagen, kühle Innenräume, Zugänge zu Wasser und noch weitere Abkühlungsorte.

Was aber, wenn die Hitze auch in den eigenen vier Wänden unerträglich wird? Hat man als Mieter:in einen Anspruch auf eine Mietminderung? Darauf gibt es keine klare Antwort, da es keine gesetzliche Obergrenze gibt, wie warm es in einer Mietwohnung werden darf. Grundsätzlich gilt, man habe als Mieter:in keinen Anspruch auf eine Mietminderung. Jedoch haben einzelne Gerichte auch anders entschieden; dies waren allerdings alles Einzelfälle, bei denen vor allem die Dauer der Hitze entscheidend war.

Wenn die Hitze auf einen baulichen Mangel zurückzuführen ist, trägt jedoch die vermietende Person die Verantwortung. Wärmeschutzmaßnahmen müssen den zum Bauzeitpunkt geltenden baurechtlichen Bestimmungen entsprechen. Konkret bedeutet das: eine ausreichende Dämmung des Dachs bzw. des Gebäudes muss vorhanden sein. Fehlt sie, müssen die Vermieter:innen eine Sanierung veranlassen.

Vermieter:innen haben grundsätzlich die Pflicht, einen sommerlichen Wärmeschutz gemäß den technischen Regeln zu gewährleisten, erklärt der Deutsche Mieterbund. Wie die Vermieter:innen den Wärmeschutz umsetzten, liegt in ihrem Ermessen. Ein Anspruch der Mieter:innen auf konkrete Maßnahmen besteht laut DMB nicht. Mieter:innen sollten einen Wärmeschutz nicht eigenständig installieren, wenn dies das äußere Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigen könnte oder fest installiert werden müsste. Laut DMB ist dafür grundsätzlich die Zustimmung der Vermieter:in erforderlich.

Hier sind einige Gerichtsurteile aufgelistet:

MangelHöhe MietminderungUrteil
Innentemperaturen von 30°C am Tag und 25°C in der Nacht20 %AG Hamburg, Urteil vom 10.05.2006; Az. 46 C 108/04
Pauschale Behauptung zur Aufheizung von Büroräumen aufgrund der Sonneneinstrahlung0 %KG Berlin, Urteil vom 05.03.2012; Az. 8 U 48/11
In einem Ladengeschäft langandauernd 26°C in einem Standardsommerk.A.OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.1998; Az. 24 U 194/96
In einer Arztpraxis herrschen an warmen Tagen über 26°C trotz eingehaltener baurechtlicher Bestimmungen17 %OLG Rostock, Urteil vom 29.12.2000; Az. 3 U 83/98
Im Fall einer Maisonettewohnung, in der tagsüber Temperaturen von mehr als 30 Grad und nachts von mehr als 25 Grad auftraten, keinen Mangel0 %AG Leipzig, Urteil v. 6.9.2004, 164 C 6049/04
Innentemperaturen müssen mindestens sechs Grad unter den Außentemperaturen liegen.   OLG Hamm, Urteil v. 28.2.2007; 30 U 131/06 OLG Rostock, Urteil v. 29.12.2000, 3 U 83/98  
Fristlose Kündigung wurde gebilligt, da eine Dachgeschosswohnung bei Hitze bis zu 46 °C aufheizte (Sachmangel). Messungen zeigten Innentemperaturen von 31–46 °C, Außentemperaturen 18–28 °C.   VerfGH Berlin, Beschluss v. 20.3.2007 – 40/06

In einzelnen Fällen wird im Mietvertrag eine Höchsttemperatur festgelegt. Wird diese überschritten, besteht für Mieterinnen und Mieter eine gute Chance auf eine Mietminderung bei Hitze. Orientierung bieten Raumtemperaturen von 26 bis 28 Grad Celsius am Tag. Wichtig: Eine pauschale Mietminderung für den gesamten Monat ist nicht zulässig.

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